Fördermittelrechner für Holzkessel und wasserführende Pelletkaminöfen
Stand Januar 2023: Der Fördermittelrechner kann für die meisten Förderprojekte, die seit dem 1. Januar 2023 begonnen werden, genutzt werden.
Noch nicht vollständig integriert ist die Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen. Die Aktualisierung ist in Arbeit. Wir bitten noch um etwas Geduld.

Bestandsgebäude
Ein Bestandsgebäude ist ein Gebäude, für das vor mindestens fünf Jahren der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige eingereicht wurde. Ansonsten handelt es sich um einen Neubau.
Gebäudenetz
Ein Gebäudenetz ist ein Netz, mit dem bis zu 16 Gebäude mit bis zu 100 Wohnungen mit Wärme versorgt werden. Die Förderung dieser Gebäudenetze erfolgt in der BEG Einzelmaßnahmen.
Einzelmaßnahme
Energetische Modernisierungsmaßnahme, die nicht im Rahmen einer Modernisierung zum Effizienzhaus/Effizienzgebäude durchgeführt wird.
Modernisierung zum Effizienzhaus/Effizienzgebäude
Energetische Modernisierung des gesamten Gebäudes, bei der mindestens die Anforderungen des GEG-Referenzgebäudes eingehalten werden (Effizienzstufe 100). Dazu muss sowohl in eine Holzfeuerung als auch in eine Gebäudehülle mit niedrigen Wärmeverlusten investiert werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die bisherige Effizienzstufe des Gebäudes um mindestens eine Stufe erhöht wird. Folgende Effizienzstufen sind förderfähig: 100, 85 (nur Wohngebäude), 70, 55 und 40.

Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäudeförderung der Bundesförderung effiziente Gebäude – Teile Wohngebäude und Nichtwohngebäude (BEG WG und BEG NWG, sog. systemische Förderung)

Für umfassende energetische Modernisierungsmaßnahmen, bei denen die bisherige Effizienzstufe des Gebäudes um mindestens eine Stufe erhöht wird, kann eine Förderung für ein Effizienzhaus (Wohngebäude) oder als Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) beantragt werden. Dazu muss für die Förderung einer Holzfeuerung auch in eine Gebäudehülle mit niedrigen Wärmeverlusten investiert werden. Zudem muss ein bei der dena gelisteter Energieeffizienz-Experte (EEE) eingebunden werden, der Ihnen sagen kann, was sie für die Einhaltung dieser Anforderungen tun müssen.

Dabei besteht nur noch für kommunale Antragsteller (Kommunen und deren Eigenbetriebe) die Wahl zwischen einem Förderkredit mit Tilgungszuschuss und einer Förderung mit einem Direktzuschuss in gleicher Höhe. Alle anderen Antragsteller erhalten einen Förderkredit, bei dem ein Teil der Förderung als Tilgungszuschuss und ein anderer Teil in Form einer Zinsvergünstigung gewährt wird. Bei einem Förderkredit ist der Antrag über eine Hausbank zu stellen, beim Direktzuschuss für kommunale Antragsteller direkt bei der KfW.

Worst Performing Building (WPB):
Im Falle eines WPB erhalten Sie einen um 10 Prozentpunkte höheren Fördersatz, wenn Sie es auf die Effizienzstufe 40, 55 oder 70 energetisch modernisieren.
Ein Wohngebäude ist ein WPB, wenn ein Energieausweis der Klasse H für dieses Wohngebäude vorliegt (Energiebedarf- oder Energieverbrauch).
Bei Energieausweisen für Wohngebäude, aus denen die Klasse noch nicht hervorgeht (Erstellung vor 2014), gilt ein Gebäude als WPB, wenn der ausgewiesene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch größer oder gleich 250 kWh/m² pro Jahr ist.
Ein Nichtwohngebäude ist ein WPB, wenn der im Energieausweis für dieses Nichtwohngebäude ausgewiesene Energiebedarf größer oder gleich dem dort ausgewiesenen Endwert der Skala ist. Im Falle eines Energiebedarfsausweises ist der Endwert der Skala für den Primärenergiebedarf maßgeblich (Seite 2 des Energieausweises). Im Falle eines Energieverbrauchsausweises ist der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme maßgeblich (Seite 3 des Energieausweises).
Bonus für serielle Sanierungen (SerSan-Bonus):
Im Falle einer seriellen Sanierung von Wohngebäuden erhalten Sie einen um 15 % höheren Fördersatz, wenn das Wohngebäude auf die Effizienzstufe 40 oder 55 energetisch modernisiert wird. Diesen SerSan-Bonus gibt es für die energetische Sanierung unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE-Klasse und dem WPB-Bonus. Bei einer Kombination der Sanierung eines WPB und einer Umsetzung durch serielle Sanierung werden die beiden Boni in der Summe auf 20 Prozent begrenzt.
Bei Nicht-Wohngebäuden kann kein Bonus für Serielle Sanierungen gezahlt werden. Ihre Angabe wird bei der Berechnung daher ignoriert.

Hinweis:

Handelt es sich um ein Gebäude mit Wohn- und Nichtwohngebäudeanteilen, kann für den Wohn- und den Nichtwohngebäudeanteil ein je eigener Förderantrag gestellt werden. Die Kosten der Investitionsmaßnahme für die gemeinsam genutzten Teile müssen dann auf beide Anträge verteilt werden. Dieses Vorgehen empfiehlt sich nur dann, wenn ansonsten nicht hinreichend viele förderfähige Kosten geltend gemacht werden können.
Wohnungen
Bei der von Ihnen angegebene Effizienzstufe kann kein Worst Performing Building-Bonus (WPB-Bonus) gezahlt werden. Dieser Bonus wird bei der Berechnung daher nicht berücksichtigt. Erhöhen Sie die angestrebte Effizienzstufe, wenn sie Ihn erhalten wollen.
Bei der von Ihnen angegebene Effizienzstufe kann kein Bonus für serielle Sanierungen (SerSan-Bonus) gezahlt werden. Dieser Bonus wird bei der Berechnung daher nicht berücksichtigt. Erhöhen Sie die angestrebte Effizienzstufe, wenn sie Ihn erhalten wollen.
Nettogrundfläche NGF
NGF = beheizte oder gekühlte Nutzfläche des Nichtwohngebäudes
Bei der von Ihnen angegebene Effizienzstufe kann kein Worst Performing Building-Bonus (WPB-Bonus) gezahlt werden. Dieser Bonus wird bei der Berechnung daher nicht berücksichtigt. Erhöhen Sie die angestrebte Effizienzstufe, wenn sie Ihn erhalten wollen.

Kommunale Antragsteller
Kommunale Antragsteller sind kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften.
Gebäudenetz: Ein Gebäudenetz ist innerhalb der BEG-Förderung ein Netz zur Versorgung von bis zu 16 Gebäuden mit bis zu 100 Wohnungen mit Wärme. Es besteht aus folgenden Komponenten: Wärmeerzeugung, ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie Wärmeübergabe (Anschluss der versorgten Gebäude).
Wärmenetz: Netz, das mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohnungen versorgt.
Neubauten: Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige vor max. 5 Jahren eingereicht wurde.

Andere Holzfeuerung

Für andere Holzfeuerungen als die in der Abfrage vorstehend genannten Anlagen gibt es keine Bundesförderung. Ggf. gibt es in Ihrem Bundesland/Landkreis/Kommune dafür ein Förderprogramm. Eine Übersicht finden Sie beim Deutschen Pelletinstitut.

Holzkessel größer 100 kW Nennwärmeleistung

Für Holzkessel größer 100 kW gibt es aus dem KfW-Teil des Marktanreizprogramms (MAP) zinsgünstige Förderkredite mit Tilgungszuschüssen in Höhe von 20-55 € pro kW (wenn der APEE-Zusatzbonus beantragt werden kann ggf. von insgesamt 24-66 € pro kW). Der KfW-Teil des MAP ist in diesen Fördermittelrechner jedoch nicht einbezogen. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage der KfW über diese Förderung:

Prozesswärme

Die Förderbedingungen für Wärmeerzeuger, die Prozesswärme erzeugen, wurden zum 1. Mai 2023 geändert. Diese Änderungen müssen in den Fördermittelrechner eingearbeitet werden, bevor er wieder genutzt werden kann. Bis dahin ist der Fördermittelrechner für Prozesswärmeanlagen nicht nutzbar. Wir bitten um etwas Geduld.

Prozesswärme

Die Wärme der geförderten Holzkessel muss zu über 50 Prozent für Prozesse, d.h. zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. Maßgeblich ist hierbei die genutzte Wärme, nicht die installierte Leistung. Raumwärme, die nur der Gewährleistung einer ausreichenden Aufenthaltstemperatur für Personen dient, wie auch die Trinkwasserbereitung, zählen dabei nicht mit. Die Anlage muss drei Jahre zweckentsprechend verwendet werden. Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung mit dem Fördermittelgeber Kontakt aufzunehmen und etwaige offene Fragen zu klären, um sicherzustellen, dass die Anlage auch so beantragt und errichtet wird, wie es für eine Förderfähigkeit notwendig ist.

Starke Einschränkungen für Holzkessel seit Mai 2023: Für Förderanträge, die seit dem 1. Mai 2023 gestellt werden, sind für die Förderung von Holzkesseln starke Einschränkungen für die Installation und den Betrieb eingeführt worden. In welchen Fällen eine Förderung weiterhin möglich und sinnvoll ist, muss jedes Unternehmen für sich prüfen. Generell gilt, dass das eher bei kleineren als bei größeren Anlagen und für Unternehmen, die direkten Zugang zu Holzressourcen ihn ihrer Nähe haben, der Fall sein wird.

Es gelten die folgenden Einschränkungen:

  • Beschränkung der Nutzung von Waldholz: Nur in Anlagen bis 700 kW darf Waldholz eingesetzt werden – aber nur bis zu einem Anteil von 25 Prozent der eingesetzten Biomassemenge.
    • Bei Pelletheizungen muss demnach ein Pelletlieferant gefunden werden, der die Herkunft der Pellets bestätigt (z.B. Produktion aus Restholz der Sägeindustrie ohne Beimischung von Primärholz).
  • Starke Beschränkung der Förderung von Anlagen ab 5 MW: Nur noch, wenn
    • eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich ist, und
    • eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, oder
    • das Unternehmen immer über ausreichend innerbetrieblich oder vor Ort anfallendes Rest- oder Altholz verfügt.
  • Verlängerte Dokumentationspflicht für den Brennstoffeinsatz: Es gilt für die gesamte Anlagenlaufzeit (nicht mehr nur für die drei Jahre währende zweckentsprechende Mindestnutzungsdauer) eine Dokumentationspflicht für den Brennstoffeinsatz (Menge, Herkunft und Heizwert).
  • Einschränkung bei Prozesswärme-Wärmenetzen: Neu ist, dass Wärmerzeuger, die Prozesswärme für Wärmenetze mit mehreren Abnehmern erzeugen, förderfähig sind: Es gelten aber starke Einschränkungen, die diese Erweiterung der Fördermöglichkeiten in vielen Fällen gleich wieder stark beschränkt:
    • Jeder einzelne Wärmeabnehmer muss die abgenommene Wärme überwiegend als Prozesswärme nutzen. Dies schließt den Anschluss von kleineren Unternehmen, die vor allem Gebäudewärme benötigen, komplett aus.
    • Außerdem muss es einen Hauptwärmeabnehmer geben, der mindestens 70 Prozent der Wärme abnimmt und ausschließlich für Prozesswärme nutzt.

Größe des Unternehmens

Die Fördersätze betragen in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens 65 %, 55 % oder 45 %.

Kleines Unternehmen: Ein kleines Unternehmen ist gemäß EU-Recht ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Mittlere Unternehmen: Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die größer als ein kleines Unternehmen sind (die also mindestens 50 Personen beschäftigen und einem Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von mindestens 10 Mio. Euro haben), aber gleichzeitig weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder sich ihre Jahresbilanzsumme auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Große Unternehmen: Große Unternehmen sind demnach alle über die KMU-Größe hinausgehenden Unternehmen – also Unternehmen, die 250 oder mehr Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf mehr als 43 Mio. EUR beläuft.

Investition in die Holzheizanlage

Förderfähig sind die Investitionen in den Wärmeerzeuger, das Brennstofflager, den Wärmespeicher, Mess- und Datenerfassungseinrichtungen und folgende Nebenkosten: Machbarkeitsabschätzungen, Planungskosten, Installationskosten und notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Anlage, des Speichers und des Brennstofflagers.

Zusatznutzen für das Unternehmen

In der EU sind Beihilfen für Unternehmen grundsätzlich verboten, wenn sie nicht auf einer im EU-Förderrecht ausdrücklich erlaubten Ausnahme beruhen. Die Förderung der Prozesswärme beruht auf Ausnahmen zur Förderung Erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz. Insofern unterliegt die Förderung von Projekten, die auch einen darüberhinaus gehenden Nutzen für die Unternehmen haben, stärkeren Einschränkungen.

De-Minimis-Beihilfe

Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten, sind die gesamten Investitionskosten förderfähig, ansonsten nur die Investitionsmehrkosten.
Bei „De-Minimis-Beihilfen“ darf die Gesamtförderung des Unternehmens aus allen Fördertöpfen – also nicht nur die Prozesswärmeförderung! – nur maximal 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren betragen. Das Unternehmen muss zusichern, dass dies zutrifft. Bei Überschreitung dieses Förderbetrags müssen sämtliche erhaltenen Beihilfen zurückgezahlt werden. Agrarbetriebe sind von De-Minimus-Beihilfen ausgeschlossen.

Das Projekt kann einen Förderbetrag erwarten von:

Die Förderung beträgt % der Investitionsmehrkosten. Dazu muss ein Vergleich mit einer Investition in eine konventionelle Anlage gezogen werden. der gesamten Investition.

Investitionssumme Euro
Referenzkosten Euro
Investitionsmehrkosten Euro
Förderung Euro

Der Förderbetrag wird bei Ihrem Projekt beim Höchstbetrag der Förderung von 15 Mio. gekappt, so dass der Fördersatz bei Ihrer Investition niedriger ausfällt als der Regelfördersatz.

Die Förderung kann als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem zinsgünstigen Förderkredit der KfW oder als direkter Investitionszuschuss des BAFA gewährt werden.
Förderfähige Holzkessel sind:
  • • sämtliche Holzheizkessel, die auch im BEG förderfähig sind.
  • • Holzheizkessel bis 100 kW: Die Möglichkeit der Nutzung des Brennwertes ist zu überprüfen und vom durchführenden Unternehmen zu bestätigen.
  • • Holzkessel ab 100 kW: Sie sind mit Abgaswärmetauscher auszustatten
KWK-Anlagen sind nur förderfähig, wenn sie nicht gleichzeitig nach dem EEG oder dem KWKG gefördert werden.

Anwendung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)

Wärmenetze, die mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohnungen versorgen, werden aus der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert. Dies gilt auch für Holzfeuerungsanlagen, die in solche Wärmenetze einspeisen, unabhängig davon, ob diese Wärmenetze bereits bestehen oder neu errichtet werden. Nachdem die EU-Kommission die Förderrichtlinie am 2. August 2022 genehmigt hat, startet das Förderprogramm am 15 September 2022.

Holzfeuerungen, die in Gebäudenetze mit bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohnungen einspeisen, werden seit dem 21. Oktober 2021 im Rahmen der BEG gefördert.

Die BEW besteht aus den folgenden drei Modulen:

Für die Förderung von Holzfeuerungsanlagen können direkt nur die Module 2 und 3 genutzt werden. Da für die Nutzung von Modul 2 und 3 vielfach Transformationspläne und Machbarkeitsstudien Fördervoraussetzung sind, hat auch Modul 1 eine Bedeutung. Eine Betriebskostenförderung (Modul 4) gibt es für Holzfeuerungen nicht, weswegen dies für die Holzfeuerungen von keinem Interesse ist.

Die vom BAFA zur BEW bereitgestellten Informationen finden Sie hier.

Anwendung der Neubauförderung der Bundesförderung effiziente Gebäude – Teile Wohngebäude und Nichtwohngebäude (BEG WG und BEG NWG)

Ab dem 1. März wird das Förderpgramm Klimafreundlicher Neubau (KfN) die Neubauförderung in BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude ablösen. Darin wird die Errichtung von Neubauten mit einer Holzfeuerung nicht mehr gefördert. Dabei ist der Einbau jeder Art von Holzfeuerungen förderschädlich, schließt also eine Förderung des Neubaus vollsätndig aus.

Hinweis:

Handelt es sich um ein Gebäude mit Wohn- und Nichtwohngebäudeanteilen, kann für den Wohn- und den Nichtwohngebäudeanteil ein je eigener Förderantrag gestellt werden. Die Kosten für die gemeinsam genutzten Teile der Investitionsmaßnahme müssen dann auf beide Anträge verteilt werden. Dieses Vorgehen empfiehlt sich nur dann, wenn ansonsten nicht hinreichend viele förderfähige Kosten geltend gemacht werden können.
Wohnungen
Nettogrundfläche NGF
NGF = beheizte oder gekühlte Nutzfläche des Nichtwohngebäudes
Kommunale Antragsteller
Kommunale Antragsteller sind kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigte Zuwendungsempfänger sind in der Regel Unternehmen. Sie können die Mehrwertsteuer von Leistungen, die sie bezogen haben, bei der Steuererklärung für die Umsatzsteuer abziehen. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern wird der Fördersatz auf die Nettokosten bezogen, bei allen anderen auf die Bruttokosten.
Förderfähige Kosten des Effizienzhauses bzw. Effizienzgebäudes
Die förderfähigen Kosten umfassen bei Effizienzhäusern bzw. Effizienzgebäuden nahezu alle damit verbundenen Investitionskosten.
Förderfähige Kosten für den Energieeffizienz-Experten
Bei der Förderung von Effizienzhäusern bzw. -gebäuden ist sowohl bei Neubauten als auch bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen die Zusammenarbeit mit einem bei der dena gelisteten Energieeffizienz-Experten (EEG) verpflichtend. Diese Baubegleitung dient vor allem der Qualitätssicherung der Planung und Umsetzung der Maßnahmen via Vieraugenprinzip mit dem ausführenden Unternehmen. Die Baubegleitung mit einem bei der dena gelisteten Energieeffizienz-Experten (EEE) wird mit einem Fördersatz von 50% gefördert. Hierfür können zusätzliche Kosten bis zu einem Höchstbetrag geltend gemacht werden. Die Kosten für den Energieeffizienz-Experten sind daher separat anzugeben.
Nachhaltigkeitszertifizierung bei der Förderung der energetischen Modernisierung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden
Bei der Förderung der energetischen Modernisierung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden kann optional eine Nachhaltigkeitszertifizierung der Maßnahme durchgeführt werden, mit der die Förderung einer sog. NH-Klasse möglich wird. Fördersatz und förderfähige Kosten der Investition steigen dabei gegenüber der Umsetzung einer EE-Klasse nicht weiter an. Die Nachhaltigkeitszertifizierung ist von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle durchzuführen. Das Zertifikat muss die Übereinstimmung mit den Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) bestätigen. Dieses gibt es in den Niveaus QNG-Plus und QNG-Premium. Die Kosten für diese Nachhaltigkeitszertifizierung werden mit 50 % gefördert. Dabei können Kosten bis zu einem vom geplanten Gebäude abhängigen Höchstbetrag geltend gemacht werden. Die Kosten für die Nachhaltigkeitszertifizierung sind daher separat anzugeben.
Nachhaltigkeitszertifizierung bei der Neubauförderung
Energieeffiziente Neubauten werden bei seit dem 21. April 2022 gestellten Förderanträgen nur noch gefördert, wenn für die geplanten Neubauten eine Nachhaltigkeitszertifizierung von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle durchgeführt wird. Das Zertifikat muss die Übereinstimmung mit den Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) bestätigen. Dieses gibt es in den Niveaus QNG-Plus und QNG-Premium. Die Kosten für diese Nachhaltigkeitszertifizierung werden mit 50 % gefördert. Dabei können Kosten bis zu einem vom geplanten Gebäude abhängigen Höchstbetrag geltend gemacht werden. Die Kosten für die Nachhaltigkeitszertifizierung sind daher separat anzugeben.

Fördermittelrechner für die „BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)“

Für ab dem 1. Januar 2024 beantragte Holzheizungsanlagen gelten neue, verbesserte Förderbedingungen in der BEG Einzelmaßnahmen.
Dies werden wir so schnell wie möglich in diesen Fördermittelrechner einarbeiten.

Bis dahin steht dieser Fördermittelrechner für die BEG Einzelmaßnahme leider nicht zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis.

Es wird aber dabei bleiben, dass folgende Holzheizungsanlagen in der BEG EM förderfähig sind:
  • Pelletkessel
  • Hackschnitzelkessel
  • Scheitholzvergaserkessel
  • Kombikessel (jeweils ab 5 kW Nennleistung), die wahlweise Scheitholz/Pellets oder wahlweise Scheitholz/Hackschnitzel einsetzen können.
  • wasserführende Pelletkaminöfen
Alle Anlagen müssen wasserführend, also in ein hydraulisches Heizungsverteilsystem mit Heizkörpern eingebunden sein.

Gefördert werden nur Anlagen, die in der „Liste der förderfähigen Biomasseanlagen“ des BAFA gelistet sind:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_biomassenanlagen.pdf
Luftführende Pelletkaminöfen und Kessel sind nicht förderfähig.

Der Fördermittelrechner wird aufgrund der auf die Investitionskosten bezogenen Fördersätze nur dann ein Ergebnis liefern können, wenn Sie eine konkrete Angabe zu den voraussichtlichen förderfähigen Kosten machen. Dazu müssen Sie auf einen unterschriebenen Leistungsvertrag mit einer sog. auflösenden oder aufschiebenden Bedingung zur Förderzusage nach § 158 BGB zurückgreifen. Dieser darf erst in Kraft treten, wenn die Förderzusage der KfW vorliegt.


Unternehmen
Bei Unternehmen sind grundsätzlich nur die Investitionsmehrkosten gegenüber einer Investition ohne Erneuerbare Energien förderfähig. Es ist noch nicht entschieden, bei welcher Art von Projekten trotzdem die gesamten Investitionskosten angesetzt werden dürfen. Bei Unternehmen, die De-Minimis-Beihilfen erhalten können, werden die gesamten Investitionskosten gefördert.
De-Minimis-Beihilfe
Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten, sind die gesamten Investitionskosten förderfähig, ansonsten nur die Investitionsmehrkosten.
Bei „De-Minimis-Beihilfen“ darf die Gesamtförderung des Unternehmens aus allen Fördertöpfen – also nicht nur die Prozesswärmeförderung! – nur maximal 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren betragen. Das Unternehmen muss zusichern, dass dies zutrifft. Bei Überschreitung dieses Förderbetrags müssen sämtliche erhaltenen Beihilfen zurückgezahlt werden. Agrarbetriebe sind von De-Minimus-Beihilfen ausgeschlossen.
  Bei Ihrem Projekt können die gesamten förderfähigen Investitionskosten als förderfähige Kosten angesetzt werden.
  Bei Ihrem Projekt werden nur die Investitionsmehrkosten gefördert, (es sei denn, es handelt sich bei Ihrem Projekt um eine Anlagenerweiterung, bei der keine Anlage ausgetauscht wird, oder die zu ersetzende Anlage ist seit maximal 20 Jahren in Betrieb). Bitte geben Sie im Folgenden nur die förderfähigen Investitionsmehrkosten als förderfähige Kosten an.

Zur Ermittlung der Investitionskosten muss unterschieden werden zwischen Anlagenkosten für den Wärmeerzeuger und den Wärmespeicher) und Nebenkosten für die Brennstoffaufbewahrung, den Heizraum, das Abgassystem, die Wärmeverteilung und ggf. die Warmwasserbereitung). Die Nebenkosten gehen zu 100 % in die Investitionsmehrkosten ein. Von den Anlagenkosten müssen die Kosten einer fossilen Referenzanlage abgezogen werden, bevor sie zum Betrag der Nebenkosten addiert werden.

Diese Angaben werden Sie in der Regel nur mit Hilfe eines Fachbetriebs und ggf. von Angeboten für die Holzfeuerung und die fossile Referenzanlage machen können. Bei Bedarf können Sie sich im Merkblatt Förderfähige Kosten darüber informieren, was unter Anlagenkosten und was unter Nebenkosten fällt.
Errichtung, Erweiterung oder Umbau von Gebäudenetzen:
Das neu errichtete, erweiterte oder umgebaute Gebäudenetz muss nach der Maßnahme mindestens zwei Gebäude, aber höchstens 16 Gebäude mit insgesamt höchstens 100 Wohnungen versorgen. Für jedes angeschlossene Gebäude muss ein eigener Förderantrag gestellt werden. Für das Gebäude, in dem die Holzfeuerungsanlage errichtet wird bzw. dem es zugeordnet ist, ist ein Antrag auf Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes zu stellen; für alle anderen angeschlossenen Gebäude ein Antrag auf „Anschluss an ein Gebäudenetz“. Die Förderung für den Anschluss an ein Gebäudenetz ist in diesem Förderrechner nicht integriert, weil keine zusätzliche Holzfeuerung errichtet wird.

Das Modul für die Berechnung der Förderung für die Errichtung, die Erweiterung oder den Umbau von Gebäudenetzen ist noch nicht fertiggestellt. Wir bitten noch um etwas Geduld. Bis dahin können Sie für diese Förderung die Förderung abschätzen, indem Sie für den Wärmeerzeuger und die Umfeldmaßnahmen im Aufstellgebäude den Fördersatz berechnen, indem Sie die Förderung für ein Gebäude berechnen und diesen dann auf die förderfähigen Kosten für den Wärmeerzeuger und die Umfeldmaßnahmen anwenden. Für die Kosten für die Gebäudenetzleitungen beträgt der Fördersatz immer 25%.

Heizungstauschbonus:
Wenn Sie eine funktionsfähige Ölheizung, Kohleheizung, Nachtspeicherheizung, Gasetagenheizung oder mehr als 20 Jahre alte Gasheizung austauschen, können Sie den Heizungstauschbonus erhalten. Das gilt nicht für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen. Der Heizungstauschonus erhöht den Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Voraussetzung ist, dass in dem mit Wärme versorgten Gebäude, für das die Förderung beantragt wird, alle fossilen Wärmeerzeuger (inklusive Öfen) deinstalliert werden.

Pflicht zur Kombination einer Holzfeuerungsanlage mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe:

Eine Holzfeuerung wird nur gefördert, wenn sie mit einer Solarthermieanlage (ST-Anlage) oder einer Wärmepumpe kombiniert wird („Hybridpflicht“), die bilanziell mindestens so viel Wärme bereitstellt, wie für die Bereitung von Warmwasser benötigt wird. Dabei kann es sich auch um eine Warmwasser-Wärmepumpe handeln, die auf Basis von Raumluft funktioniert. Die mit der Holzfeuerung zu kombinierende ST-Anlage oder Wärmepumpe kann bereits vorhanden sein oder neu installiert werden. Handelt es sich um eine förderfähige ST-Anlage oder Wärmepumpe, ist ebenfalls eine Förderung möglich.
Wärmequelle einer Wärmepumpe:
Wenn die Wärmpumpe Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle erschließt, erhalten Sie einen Effizienzbonus von plus 5 %, weil diese Wärmequellen ein nahezu konstant hohes Wärmeniveau aufweisen, so dass die Wärmepumpe im Winter effizienter Wärme bereitstellt. Die Effizienz von Luft-Wärmepumpen, die Umgebungsluft als Wärmequelle nutzen, sinkt an kalten Wintertagen dagegen deutlich.
Maximal anrechenbare Kosten
Von der Art des Gebäudes hängt ab, wie hoch die maximal anrechenbaren förderfähigen Kosten bei Ihrem Projekt sind. Bei Wohngebäuden sind das 60.000 Euro pro Wohneinheit, bei Nichtwohngebäuden sind das 1.000 Euro pro m² Nettogrundfläche (max. 15 Mio. Euro). Wenn die förderfähigen Kosten die maximal anrechenbaren förderfähigen Kosten überschreiten, dann wird der Fördersatz nur auf die maximal anrechenbaren förderfähigen Kosten bezogen. Der effektive Fördersatz fällt dann niedriger aus als der nominellen Fördersatz.

Hinweis:

Handelt es sich um ein Gebäude mit Wohn- und Nichtwohngebäudeanteilen, kann für den Wohn- und den Nichtwohngebäudeanteil ein je eigener Förderantrag gestellt werden. Die Kosten der Investitionsmaßnahme für die gemeinsam genutzten Teile müssen dann auf beide Anträge verteilt werden. Dieses Vorgehen empfiehlt sich nur dann, wenn ansonsten nicht hinreichend viele förderfähige Kosten geltend gemacht werden können.
Wohnungen
Anzahl der Wohnungen
Die maximal anrechenbaren förderfähigen Kosten betragen bei Wohngebäuden pro Wohnung 60.000 Euro. Daher wird die Angabe der Zahl der Wohnungen zur Berechnung der Förderung benötigt.
Nettogrundfläche NGF
NGF = Nutzfläche des Nichtwohngebäudes, die beheizt oder gekühlt wird
Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten bei Einzelmaßnahmen
Bei der Förderung von Einzelmaßnahmen ist die Zusammenarbeit mit einem bei der dena gelisteten Energieeffizienz-Experten (EEE) nicht verpflichtend, sondern optional – es sei denn, es wird ein iSFP-Bonus in Anspruch genommen oder die Heizungsmodernisierung wird mit Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder an der sonstigen Gebäudetechnik verbunden. Die Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten dient v.a. der Qualitätssicherung der Planung und Umsetzung der Maßnahmen mittels Vieraugenprinzip.
Da Sie eine Maßnahme eines individuellen Sanierungsfahrplans umsetzen wollen und dafür einen iSFP-Bonus erhalten, sind Sie verpflichtet, die Baubegleitung durch einen Energieeffizienzexperten (EEE)in Anspruch zu nehmen, für die eine zusätzliche Förderung in Anspruch in Höhe von 50 % in Anspruch genommen werden kann. Wenn Sie das nicht wollen, müssen sie die Frage nach dem individuellen Sanierungsfahrplan mit „Nein“ beantworten.
Förderfähige Kosten für einen Energieeffizienz-Experten bei Einzelmaßnahmen
Die Zusammenarbeit mit einem bei der dena gelisteten Energieeffizienz-Experten (EEE) wird mit einem Fördersatz von 50% gefördert. Hierfür können zusätzliche Kosten bis zu einem Höchstbetrag geltend gemacht werden. Die Kosten für den Energieeffizienz-Experten sind daher separat anzugeben.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigte Zuwendungsempfänger sind in der Regel Unternehmen. Diese können die Mehrwertsteuer von Leistungen, die sie bezogen haben, bei der Mehrwertsteuererklärung abziehen. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern wird der Fördersatz auf die Nettokosten bezogen, bei allen anderen auf die Bruttokosten.
Umfeldmaßnahmen:
Umfeldmaßnahmen sind alle Maßnahmen innerhalb des versorgten Gebäudes, die für die Errichtung des geförderten Wärmeerzeugers erforderlich sind bzw. die zur Erhöhung der Energieeffizienz der Anlagentechnik beitragen.
Förderfähige Kosten der Holzfeuerung
Die förderfähigen Kosten umfassen alle mit dem Heizungstausch verbundenen Maßnahmen und Geräte wie Pufferspeicher, Lager- und Transportsysteme. Dazu gehören neben den Anschaffungskosten der geförderten Holzfeuerungsanlage und ggf. der Solarthermieanlage auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme stehenden notwendigen Maßnahmen, wie:
    - Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tank
    - Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächen-und Niedertemperaturheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen Heizkurve etc.)
    - Anschaffung/Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
    - Schornsteinsanierung
    - Notwendige Wanddurchbrüche




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